Wir bauen unserm Gas ein Netz

Am 10. November hat der Bundestag gegen die Stimmen von CDU/CSU und AfD das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) den Vorgaben eines EuGH-Urteils von 2021 zur Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur (BNetzA) und der Schaffung eines rechtlichen Rahmens für das Wasserstoff-Kernnetz angepasst. Damit soll u.a. dem Zeitdruck beim Ausbau des Wasserstoffnetzes Rechnung getragen werden. Im ersten Schritt geht es um die Umwidmung von Fernleitungen. Der Energie und Wasserwirtschaft (BDEW), der Deutsche Wasserstoff- und Brennstoffzellen-Verband (DWV) und der Verband der Industriellen Energie und Kraftwirtschaft (VIK) fordern, auch die bestehenden Gasverteilnetze für den Wasserstofftransport zu ertüchtigen. Dies stellt einige Herausforderungen an die die Bestandsinfrastruktur, da ja Wasserstoff flüchtiger als Erdgas ist. Für den BEE forderte Simone Peter, nun neben Akteuren im Bereich der Netze und Speicher, auch die Wind- und Solar- sowie die Elektrolyseurs- und Wasserstoffspeicherbranche in die Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff einzubinden.

Ein weiteres Ergebnis der Novelle ist die Verlängerung der Frist zur Befreiung der Speicher von doppelten Netzentgelten um bis zu 3 Jahre. Die bisherige Regelung sah vor, dass nur Speicher, die bis 4. August 2026 in Betrieb genommen werden, für 20 Betriebsjahre befreit waren (§118 Abs. 6 EnWG). Eine dauerhafte Entfristung für alle Speicher wäre der eigentlich richtige Schritt gewesen, kommentiert BSW Solar-Geschäftsführer Carsten Körnig. So obliegt es nun der Bundesnetzagentur (BNetzA) die künftige Regelung auszugestalten. Mit Spannung wird daher auch die Speicherstrategie erwartet, die BMWK-Staatssekretär Philipp Nimmermann bereits angekündigt hat.

Mit dem neuen EnWG werden auch die Kompetenzen zwischen Gesetzgeber und BNetzA neu definiert. Netzentgelt und Netzzugang erfolgen nun nicht mehr über gesetzgeberische Vorgaben in Verordnungen, vielmehr muss die Behörde dies festlegen. Wie sie hier agiert, wird darüber entscheiden, ob die Netzbetreiber die anstehenden Milliardeninvestitionen und angemessen refinanzieren können. Dies kann gelingen, wenn sie wissenschaftliche Erkenntnisse und die aktuellen Marktverhältnisse gleichermaßen berücksichtigt. Das Gesetz hält denn auch fest, dass vorausschauender Netzausbau und die Digitalisierung der Energieversorgungsnetze bei der Regulierung zu berücksichtigen sind. Und natürlich wünschen sich auch die Erneuerbaren-Vertreter eine Reform der Netzentgelte, mehr Flexibilität im Strommarkt und vereinheitlichte Netzanschlussbedingungen.

Sandra Rostek, Leiterin des Hauptstadtbüro Bioenergie, sieht in der Novelle auch einen Apell der Regierung an die BNetzA, die Erleichterung beim Ausbau der Biomethaneinspeisung fortzuführen. Die bisherigen Regelungen für Biomethan und Wasserstoff in der Gasnetzzugangs- und der Gasnetzentgeltverordnung sein folglich zu verstetigen und auf die neuen Vorgaben auszurichten, u.a. das EU-Ziel, die Biomethanproduktion bis 2030 auf 35 Milliarden m3 auszuweiten. BDEW-Sprecherin Kerstin Andreae beschreibt schon den nächsten Schritt: die Rahmenbedingungen für die Leitungen vom Kernnetz zum Verteilnetz festzulegen, warteten doch rund 1,8 Millionen industrielle und gewerbliche, an das Gasverteilernetz angebundene Letztverbraucher auf eine klimaneutrale H2-Versorgung.

Drei Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes sollen die Fernleitungsbetreiber in die Genehmigungsphase eintreten. Gut so denn, die Infrastruktur muss sich an den Klimazielen orientieren, will heißen: Bis 2045 müssen die Netze in der Lage sein, 100 % erneuerbare Gase zu transportieren.

Die Novelle des EnWG finden Sie unter https://dserver.bundestag.de/btd/20/090/2009094.pdf * Die Stellungnahme des BEE finden Sie ­unter www.bee-ev.de/service/publikationen-medien/beitrag/stellungnahme-zum-enwg-bezueglich-einer-gemeinsamen-gas-und-wasserstoffnetzplanung