Schneller, weil anders?

Seit 30. September ist das „Zweite Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften“ in Kraft, das je nach Energieform einige spezifische Bremsklötze der Energiewende beseitigen soll.
Der Windenergie verhilft eine Änderung des § 245e BauGB zu schnellerer Zulassung: Die Veränderungssperre und ihre lange Geltungsdauer wurden, so der Bundesverband Windenergie, häufig missbräuchlich eingesetzt, um Windenergievorhaben zu verzögern oder verhindern. Nun können Planungsträger mehr Flächen für Windparks freigeben und nur Fälle verschärft prüfen, wo Gebiete „durch die Darstellung der zusätzlichen Flächen berührt werden“. Sofern die ursprüngliche Planung erhalten bleibt, das heißt: die neuen Flächen übersteigen die bisherigen nicht um mehr als ein Viertel, steht einer Freigabe nichts mehr im Wege.
Mehrere Änderungen kommen der Photovoltaik zugute: Module, die in Projekten der Agri-PV verbaut werden, müssen laut reformiertem § 38b EEG künftig lediglich in einer „lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern“, aber nicht mehr „horizontal“ installiert werden. Auch so geplante Vorhaben können nun einen Zuschlag erhalten. Die Repowering-Möglichkeiten von Freiflächenanlagen werden ausgedehnt. Mit der Gesetzesüberarbeitung können auch Anlagen ihre Vergütungssatz beibehalten, deren Module mit dem Ziel der Effizienzsteigerung getauscht werden – also nicht mehr nur bei Verlust oder Schaden. Der Betrag der Mehrleistung wird dann allerdings nach dem aktuellen Satz vergütet. Und in § 100 EEG wird die zulässige Anlagenleistung für Ausschreibungsprojekte von 20 auf 100 MW angehoben – auch bei Erweiterung bereits existierender Anlagen.
Im Sektor Biogas wurde wiederum das BauGB angepasst; hier nun, um den Produktionsdeckel von 2,3 Millionen m3/a zu beseitigen. Anlagen die mehr Biogas erzeugen sollten, hatten nach § 35 BauGB eines Bebauungsplans bedurft. Nun können – in der Regel bestehende – Biogasanlagen ihr oftmals höheres „volles Potential“ ausschöpfen, sofern der Großteil der eingesetzten Biomasse vom zugehörigen Hof stammt oder nicht weiter als 50 km angefahren wird. Die Regelung gilt bis Ende 2024. Als interessantes Zusatzergebnis bekommen Behörden eine Zielvorgabe für ihre Bearbeitungszeit: Anträge zur Betriebsänderung eine WKA müssen binnen eines Monats beschieden sein.
Den Gesetzestext (20/3497) finden Sie unter https://dserver.bundestag.de/btd/20/034/2003497.pdf